Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen der VF Planbau
Stand: 01.05.2023
I. Geltung der Bedingungen
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen. - Soweit mit dem Besteller die Geltung der VOB/B vereinbart wurde, gelten von diesen Geschäftsbedingungen nur die
Abschnitte II. (Angebot und Vertragsschluss), IV. (Lieferumfang) Ziffern 2. – 4., V. (Annulierungskosten), VII. (Preise), IX.
(Eigentumsvorbehalt), X. (Warenkreditversicherung / Rücktrittsvorbehalt für den Verkaufer), XI. (Unmöglichkeit, Vertragsanpassung),
XII. (Sonstige Schadensersatzansprüche), XIII. (Zahlungsbedingungen) Ziffern 2 – 4, XIV. (Erfüllungsort,
Gerichtsstand) und XV. (Sonstiges).
II. Angebot und Vertragsschluß
- Angebote des Lieferers sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung
des Lieferers. - Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
III. Fristen für Lieferung, Verzug
- Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Fristen beginnen mit dem Abschluss
des technischen Aufmaßes und technischer Klärung des Auftrages durch den Lieferer. - Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu
liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt,
so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. - Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, oder auf Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, z.B. Streik oder Aussperrung, oder den Eintritt
sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflusses des Lieferers liegen, zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. - Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus
nicht ergeben. - Der Lieferer kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt
ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart. - Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist –
eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 1,5 %, insgesamt jedoch höchstens 15 % des
Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden
kann. - Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen
verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer von dem Besteller gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern
in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt. - Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung
von dem Lieferer zu vertreten ist. - Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag
zurücktritt, Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder am Vertrag festhält.
IV. Lieferumfang
- Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers sowie das technische Aufmaß bestimmt.
- Ist eine Lieferung mit Montage vereinbart, so schuldet der Lieferer die handwerksgerechte Einbringung des Liefergegenstandes
in den Baukörper mit Dübeln oder Ankern gemäß dem technischen Aufmaß. Der für die Erbringung der Leistung
notwendige Arbeitsbereich ist vor Montagebeginn durch den Besteller großzügig freizuräumen. Dem Besteller ist bekannt,
dass auch durch die fachgerechte Demontage vorhandener Befestigungen Schäden an angrenzenden Bauteilen
entstehen können, für die der Lieferer nicht haftet. - Nicht zur Montageleistung gehört der Abtransport vorhandener Teile, insbesondere im Zusammenhang mit der Erbringung
der Leistung aus dem Bereich des Bestellers angefallener Abfall im Sinne des Anhangs I des Kreislaufwirtschaftsund
Abfallgesetzes. Ebenso sind folgende Beiarbeiten nicht vom Leistungsumfang erfaßt: Beiputz, Versiegelungen, Verfugungen
oder Verleistung, Erneuerung bzw. Ausbesserung von Innen- und Außenfensterbänken, Dachdeckerarbeiten,
insbesondere die äußeren Einfassungen und Verkleidungen von Dachgauben, Maler- und Tapezierarbeiten, Decken-
und Fußbodenarbeiten, Elektroanschlüsse, Schreinerarbeiten, Putzarbeiten, Fliesenlegerarbeiten. Wünscht der Besteller
auch die Ausführung der vorstehend genannten Leistungen, insbesondere den Abtransport des oben bezeichneten Abfalls,
so sind diese gesondert in Auftrag zu geben und zusätzlich zu vergüten. - Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers
zurückzuführen sind sowie Änderungen von Ausführungsvorschriften, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern
der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
V. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück oder kündigt er ihn gemäß § 8 Ziff. 1VOB/B, kann der
Lieferer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Auftragswerts für
die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt
der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Liefergegenstands
länger als acht Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der
Lieferer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren acht Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft und
endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist oder sonstige
Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes
oder des Rücktritts rechtfertigen.
VII. Preise
- Die Preise gelten ab Werk. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist vielmehr gesondert ausgewiesen.
- Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate
liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen
Einstandspreise, so ist der Lieferer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. - Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem
Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
VIII. Gewährleistung
Für Mängel haftet der Lieferer wie folgt:
- Alle Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Mangel
aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern der
Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. - Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, wobei dem
Lieferer grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche zustehen. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Mängelhaftung
befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche –
vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. - Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Sofern das Gesetz gemäß §§
438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke), 475 Abs. 2 (Verbrauchsgüterkauf), 478, 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a (Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt, gelten diese. - Bei Verträgen zwischen Unternehmern hat der Besteller Mängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
In den sonstigen Vetragsverhältnissen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung zu rügen. - Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die
ihm entstandenen Aufwendungen und Schäden vom Besteller ersetzt zu verlangen. - Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur
unerheblicher Minderung der Brauchbarkeit, es sei denn, es liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. - Unabhängig davon bestehen Mängelansprüche nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen
vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. - Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den Ort der Übergabe verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem vertragsgemäßen Gebrauch. - Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. - Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt XI. (Sonstige Schadenersatzansprüche).
- Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
IX. Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm
gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche, im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs bis
zur Erfüllung der dem Lieferer gegen den Besteller aus dem konkreten Geschäft zustehenden Ansprüche. - Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche
um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben. - Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum
auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. - Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für den Lieferer hieraus eine
Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer
nicht gehörenden Waren, steht dem Lieferer der Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-
Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt
der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Parteien einig, dass der Besteller dem Lieferer im
Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentum
an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferer verwahrt. - Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen. - Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme
berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
erfordert keinen Rücktritt des Bestellers. In diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware
durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. - Soweit der Besteller die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die
dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder
nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach deren Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet
sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der
Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
X. Warenkreditversicherung / Rücktrittsvorbehalt für den Verkäufer
- Dem Käufer ist bekannt, dass der Verkäufer zum Schutz vor Forderungsausfall aus der vertragsgegenständlichen Leistung
eine Warenkreditversicherung unterhält. Der Käufer wird die für den Versicherungsschutz erforderlichen kaufmännischen
Informationen aktiv und auf eigene Kosten zur Verfügung stellen. Versicherungsschutz für die vertragsgegenständliche
Leistung und ausreichende Deckung für den Käufer hierunter stellt für den Verkäufer eine vertragswesentliche Bedingung
des Vertrages dar. - Der Verkäufer ist berechtigt, von einem Vertrag zurückzutreten, wenn der Warenkreditversicherer für den Käufer keinen
ausreichenden Versicherungsschutz bzw. keine ausreichende Deckung anbietet. In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet,
dem Käufer von dem Umfang der möglichen Warenkreditversicherung oder ggf. der Unmöglichkeit, Versicherungsschutz
zu erlangen, sofort Mitteilung zu machen. - Sollte für den Käufer eine Warenkreditversicherung für die gewünschte Lieferung nicht zu erlangen sein, so kann der
Käufer binnen sieben Tagen ab der Mitteilung nach Abschnitt X. Abs. 2 S. 2 eine andere Zahlungssicherheit stellen, wenn
diese dem Verkäufer die gleiche Absicherung wie die Warenkreditversicherung bietet. In diesem Fall ist der Verkäufer
nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
- Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer
die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf
10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genom-
men werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder
wegen Körperschäden gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung
nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrage bleibt unberührt, und zwar auch dann, wenn mit
dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit kommt
Nr. III (Fristen für Lieferung, Verzug) zur Anwendung. - Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Nr. III Zif. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung
erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu
und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu,
vom Vertrage zurückzutreten. Will er hiervon Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.
XII. Sonstige Schadenersatzansprüche
- Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. - Dies gilt nicht, soweit die VOB/B einbezogen wurde und hiernach gehaftet wird oder soweit zwingend gehaftet wird, z.B.
nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der mindestens fahrlässigen
Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. - Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der
Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften gehaftet wird. - Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIII. Zahlungsbedingungen
- Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
- Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder vom Lieferer anerkannt sind. - Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn bei dem Besteller
handelt es sich um einen Verbraucher.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist Mayen.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben,
das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. - Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen,
auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XV. Sonstiges
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit dem Lieferer geschlossenen Vertrag bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferers. - Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.